Beschreibung
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB ist anstelle des 7- Jahresdurchschnitts der 10- Jahresdurchschnitt der Abzinsungszinssätze ihrer Restlaufzeiten zu verwenden. Pauschal wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen (§ 253 Absatz 2 Satz 2 HGB).
Da in der Bilanz der Differenzbetrag aus beiden Berechnungen anzugeben ist, muss zur Ermittlung dieses Betrags zusätzlich auch eine Bewertung mit dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre durchgeführt werden.
Im Falle einer Ausschüttung müssen Rücklagen in Höhe dieses Differenzbetrages im Unternehmen verbleiben (Ausschüttungssperre).
Diese Neuerung ist nur für Pensionsrückstellungen anzuwenden, andere langfristige Verpflichtungen wie ATZ-, Jubiläums- und Beihilferückstellungen werden weiterhin mit dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre bewertet!
Mit dieser Erweiterung können Sie Vergleichsberechnungen mit beiden Zinssätzen (7-Jahresdurchschnitt, 10-Jahresdurchschnitt) erstellen und dokumentieren. Gleichzeitig wird der Differenzbetrag ausgewiesen.